Allgemeine Verkaufsbedingungen

1. Vertragsgrundlagen

1.1. Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Verkauf, Lieferung und Gewährleistung erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden Bedingungen. Diese gelten auch für alle in Zukunft mit uns geschlossenen Vereinbarungen, auch wenn die nachfolgenden Bedingungen nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Den Einkaufsbedingungen des Kunden widersprechen wir hiermit. Wir erkennen sie auch dann nicht an, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware gelten die Bedingungen als angenommen.

1.2. Abbildungen, Zeichnungen, technische Daten, Gewichte, Maß- und Leistungsbeschreibungen sind unverbindliche branchenübliche Näherungswerte, es sei denn, dass sie durch uns ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Konstruktionsänderungen bleiben vorbehalten.

1.3. Der Besteller hat uns auf regionale oder länderbezogene gesetzliche, behördliche und andere Vorschriften aufmerksam zu machen, die bei Erfüllung des Vertrages zu beachten sind.

1.4. Firmendaten in unserer Datenverarbeitung dienen ausschließlich Geschäftszwecken und werden nur entsprechend dem Datenschutzgesetz verarbeitet.

2. Preise

2.1. Die Berechnung erfolgt in EURO. Maßgeblich ist stets der Listenpreis (zuzüglich jeweils gültiger Umsatzsteuer), der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses in Kraft ist. Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, unfrei, nicht abgeladen, einschließlich normaler Verpackung. Falls der Käufer eine besondere Versandart wünscht, werden die dadurch entstehenden Mehrkosten gesondert berechnet.

2.2. Bestelländerungen und Stornierungen setzen unser schriftliches Einverständnis voraus. Falls Kosten daraus entstehen, sind diese vom Besteller zu tragen.

3. Zahlungsbedingungen

3.1. Unsere Rechnungen sind binnen 7 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar, soweit anderweitig schriftlich nichts anderes vereinbart ist. Alle Zahlungen werden ohne Rücksicht auf Bestellerhinweise immer zuerst auf Zinsen/Kosten u. danach auf die ältesten Forderungen angerechnet.

3.2. Die Zahlungen müssen an uns spesenfrei geleistet werden. Bankspesen und Bearbeitungsgebühren gehen zu Lasten des Bestellers.

3.3. Es ist unzulässig, Zahlungen wegen Beanstandungen, noch nicht erteilten Gutschriften oder von uns nicht anerkannte Gegenforderungen zu kürzen oder zurückzuhalten, es sei denn, die Gegenansprüche sind rechtskräftig festgestellt.

3.4. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, einen Verzugszins nach dem jeweiligen EZB-Basiszinssatz zuzüglich 9 % zu berechnen.

4. Eigentumsvorbehalt

4.1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag einschließlich Saldoforderungen vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält. Bis dahin ist eine Verpfändung oder Sicherheitsübereignung nicht erlaubt und eine Weiterveräußerung nur gegen Zession der Kaufpreisforderung zulässig.

4.2. Die Be- und Verarbeitung, Vermischung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Auch in diesen Fällen setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an unseren Miteigentumsteilen fort. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.

4.3. Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Die Ansprüche aus den entsprechenden Versicherungsleistungen gelten als an uns abgetreten. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.

4.4. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich MWSt.) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung, bis zu unserem Widerruf, ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Auf unser Verlangen muss er seine Kunden im Falle des Widerrufs sofort, wenn wir dies nicht selbst tun, von der Abtretung unterrichten und uns zur Einziehung verlangter Auskünfte und Unterlagen übergeben. Wir werden jedoch die Forderung nicht selbst einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.

4.5. Der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware steht der Einbau im Grund und Boden oder in mit Gebäuden verbundenen Anlagen oder die Verwendung zur Erfüllung sonstiger Werk- oder Werklieferungsverträge gleich.

4.6. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. Wenn die durch den Eigentumsvorbehalt bestehende Sicherung die zu sichernde Forderung um 20% übersteigt werden wir die vollbezahlten Lieferungen nach unserer Wahl freigeben.

5. Lieferzeiten

5.1. Die Lieferzeit wird nach bester Voraussicht so genau wie möglich abgegeben, kann jedoch nicht garantiert werden. Der Liefertermin setzt die Erfüllung der vereinbarten Zahlungsverpflichtung voraus.

5.2. Auftragsstornierungen wegen verspäteter Leistung können nicht angenommen werden. Entschädigungsansprüche wegen verspäteter Lieferung sind ebenfalls ausgeschlossen, es sei denn wir oder unsere Erfüllungsgehilfen haben vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt.

5.3. Als Liefertag gilt der Verladetag. Bei LKW- und Schiffslieferungen besteht keinerlei Anspruch auf Entschädigung, sofern vereinbarte Ankunftstage bzw. Ankunftszeiten nicht eingehalten werden können.

5.4. Wird die bestellte Ware nicht abgenommen, so sind wir berechtigt diese zu berechnen und auf Kosten und Gefahr des Bestellers einzulagern.

5.5. Bei Abrufbestellungen behalten wir uns vor, die Ware erst nach Eingang des Abrufes unter der Einbeziehung der dann erst greifenden Lieferfrist bereitzustellen. Bei Bestellungen, bei denen Vorkasse- Zahlung vereinbart wurde greifen die Lieferfristen erst nach Geldeingang.

6. Abnahmeverpflichtung des Bestellers

6.1. Zum vereinbarten Termin versandbereit gemeldete Ware muss der Kunde sofort abnehmen. Andernfalls sind wir berechtigt, sie auf Kosten und Gefahr des Bestellers zu lagern und als ab Werk oder Lager gelieferte Ware zu berechnen.

6.2. Der Besteller ist verpflichtet die Ware nach Empfang sofort zu prüfen. Wenn sie nicht dem Lieferschein entsprechen oder sichtbare Mängel aufweisen, muss dies der Besteller binnen 5 Tagen nach Empfang schriftlich geltend machen. Spätere Beanstandungen werden nicht anerkannt (Transportschäden siehe Ziffer 7).

6.3. Einer Warenannahme unter Vorbehalt einer späteren Prüfung widersprechen wir hiermit ausdrücklich.

6.4. Einer Beanstandungen heben die Zahlungsfrist nicht auf.

6.5. Wünscht der Besteller Abnahmeprüfungen, so müssen sie schriftlich vereinbart werden und die Kosten gehen zu Lasten des Bestellers. Können die Prüfungen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht durchgeführt werden, so gelten die mit diesen Prüfungen festzustellenden Eigenschaften als vorhanden.

7. Verpackung, Versand, Transport und Gefahrübergang

7.1. Wir verwenden zur Verpackung der Ware Material, welches wir als das zweckmäßigste erachten. Evtl. erforderliche Latten, Verstrebungen oder Sonderpalettierung werden zum Selbstkostenpreis verrechnet und nicht zurückgenommen.

7.2. Wir bestimmen den Spediteur oder Frachtführer, Versandweg und Versandart, sowie Transport- und Schutzmittel.

7.3. Mit Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens mit Verlassen unseres Werkes oder Lagers auch bei frachtfreier Lieferung geht in jedem Fall die Gefahr auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.

7.4. Eine Transportversicherung wird von uns nur auf Verlangen des Käufers und auf seine Kosten vorgenommen, sofern dies bereits bei Bestellung vermerkt wurde.

7.5. Für Kleinlieferungen von Zubehör und Ersatzteile wird ein angemessener Kleinmengenzuschlag von EUR 10 zur Deckung der Kosten erhoben.

7.6. Für Schäden, die beim Abladen entstehen, wird ausdrücklich jede Haftung abgelehnt, es sei denn, wir oder unsere Erfüllungsgehilfen haben Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Dieser Haftungsausschluss lässt die Haftung für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit unberührt.

7.7. Beanstandungen wegen Transportschäden müssen sofort bei Bahn, Post oder Spediteur angebracht werden und auf den Lieferbegleitpapieren vermerkt werden. Eine spätere Geltendmachung schließen wir aus.

8. Rücksendungen, Stornierungen

8.1. Die Rücknahme und Stornierung von Beschaffungsware, Sonderartikel, Sonderanfertigungen, in Farbe und Wahl und Sonderverpackungen ist ausgeschlossen.

8.2. Es ist uns freigestellt, nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung mit dem Besteller Lagerware zurückzunehmen, sofern diese bei der Rücksendung noch im Lieferprogramm enthalten ist, keine technischen Veränderungen vorgenommen wurde, fabrikneu, im Original verpackten und wiederverkaufsfähigem Zustand ist. Eine Verpflichtung zur Rücknahme besteht jedoch nicht.

8.3. Die Rücksendung ist mit Lieferschein franko an den von uns genannten Ort zurückzuschicken.

8.4. Von der Gutschrift werden abgezogen: Prüfkosten, Handlingkosten, ursprüngliche Frachtkosten, evtl. Instandstellungskosten und interne Verwaltungskosten. Diese betragen mind. 20 % des Rechnungsbetrages.

9. Garantie, Gewährleistung, Haftung

9.1. Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

9.2. Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei unserem Besteller, soweit wir den Mangel nicht kannten oder er eine von uns übernommene Garantie betrifft. Vorstehende Bestimmungen gelten nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Absatz 1 BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634a Absatz 1 BGB (Baumängel) längere Fristen zwingend vorschreibt. Diese Fristen gelten auch für Ansprüche auf Ersatz von Mängelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden. Dies gilt nicht für vorsätzlich oder grob fahrlässig von uns zu vertretende Mängel. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.

9.3. Von der Garantie ausgeschlossen sind Schäden, verursacht durch Anlagekonzepte und Ausführungen, die nicht dem jeweils maßgebenden Stand der Technik entsprechen. Des Weiteren bei Nichtbeachtung unserer technischen Richtlinien über Projektierung, Lagerung, Transport, Montage, Betrieb und Wartung, Teile und Betriebsstoffe die einem natürlichen Verschleiß unterliegen (Dichtungen, Chemikalien usw.) und Korrosionsschäden. Mängelansprüche bestehen auch nicht bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.

9.4. Wir erfüllen unsere Garantieverpflichtungen in dem wir nach eigener Wahl defekte Teile kostenlos reparieren oder Ersatzteile kostenlos zur Verfügung stellen.

9.5. Die Garantieverpflichtungen sind nur gültig, wenn wir über einen eingetroffenen Schaden unverzüglich informiert wurden. Die Garantie erlischt, wenn der Besteller oder Dritte ohne unsere schriftliche Zustimmung Änderungen oder Reparaturen vornimmt. Es ist Sache des Bestellers dafür zu sorgen, dass die Randbedingungen für eine normale Durchführung des Leistungsnachweises geschaffen sind.

9.6. Unsere Garantieverpflichtungen sind nur gültig, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen in vollem Umfang nachgekommen ist.

9.7. Mängel sind unverzüglich, erkennbare spätestens binnen 5 Tagen nach Wareneingang am Bestimmungsort schriftlich anzumelden. Ansonsten gelten die Bestimmungen des HGB §§ 377, 378.

9.8. Ist die gelieferte Ware mit Mängeln behaftet, die seinen Wert und/oder die Gebrauchstauglichkeit nicht nur unerheblich beeinträchtigen, oder fehlt ihm eine zugesicherte Eigenschaft, werden wir den Mangel nach unserer Wahl binnen einer angemessenen Frist durch Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung beheben. Gibt der Besteller uns bzw. unseren Bevollmächtigten dazu keine ausreichende Zeit bzw. Gelegenheit oder werden ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung Veränderungen oder Reparaturen an dem bemängelten Gegenstand vorgenommen, sind wir von der Mängelhaftung befreit. Umfang und Kosten eigener Nachbesserungen sind in jedem Fall vor ihrer Ausführung mit uns abzustimmen. Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten tragen wir die Kosten der Ersatzware. Kosten des Aus- und Einbaues werden von uns nicht getragen, sofern keine anderslautende schriftliche Vereinbarung von uns bestätigt wurde.

9.9. Weitergehende Ansprüche des Bestellers, gleich aus welchen Rechtsgründen sind ausgeschlossen. Wir haften nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, insbesondere nicht für entgangenen Gewinn oder sonstigen Vermögensschäden des Bestellers.

9.10. Schadensersatzansprüche – gleich aus welchem Rechtsgrund – gegen uns werden – außer für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, sowie leichte Fahrlässigkeit bei der Verletzung von nach Natur und Inhalt des Vertrages wesentlichen Pflichten – ausgeschlossen, auf Ersatz der Schäden am Liefergegenstand beschränkt und der Höhe nach auf den jeweiligen Lieferwert begrenzt. Ausgenommen von diesem Haftungsausschluss sind Schäden an Körper, Leben oder Gesundheit.

10. Abtretungen

Eine Abtretung von Rechten oder Ansprüchen aus diesem Vertrag durch den Kunden bedarf unserer schriftlichen Einwilligung, die wir nicht ohne sachlichen Grund verweigern werden.

11. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bedingungen wirksam. An die Stelle unwirksamer Bedingungen tritt das gesetzliche Recht.

12. Datenschutz

Personenbezogene Daten werden vom Verwender nur dann erhoben, genutzt und weitergegeben, wenn dies gesetzlich erlaubt ist oder die Nutzer in die Datenerhebung einwilligen. Der Besteller willigt ein, dass personenbezogene Daten ausschließlich nach Maßgabe der Datenschutzerklärung (s.Anhang), die im Einklang mit den Bestimmungen der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) steht, erhoben, verarbeitet und weitergegeben werden.

13. Erfüllungsort und Gerichtsstand

13.1. Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist der jeweilige Lagerort der Ware. Für die Zahlung gilt der Geschäftssitz als Erfüllungsort. Gerichtsstand ist Schweinfurt.

13.2. Alle Verträge zwischen der Fa. Ofen Oberberg und ihren Kunden oder Vertragspartnern unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

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